AGB

I. Geltungsbereich

1. Unsere nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
2. Unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen unterliegen ausschließlich diesen Geschäftsbedingungen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt. Spätestens mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung gelten unsere Geschäftsbedingungen als angenommen.

II. Vertragsgegenstand

3. Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Angeboten und schriftlichen Unterlagen sowie Leistungs-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge technischen Fortschritts bleiben vorbehalten.
4. Angaben über unsere Produkte (technische Daten, Maße u.a.) oder Leistungen, insbesondere Liefer-/Leistungszeitpunkte, sind nur ungefähr und annähernd. Alle Angaben sind keine garantierte, vereinbarte oder zugesicherte Beschaffenheit, es sei denn, dies erfolgt ausdrücklich und schriftlich durch uns.
5. Die Beseitigung von Ölverschmutzungen ist nicht Gegenstand des Auftrages. Die Beseitigung erfolgt je nach örtlichen Gegebenheiten durch die Feuerwehr oder spezialisierte Fachfirmen und ist durch den Auftraggeber direkt und unverzüglich zu veranlassen.
6. Mangels besonderer Vereinbarung gelten unsere Preise bei reiner Materiallieferung ab Geschäftssitz von Pirtek einschließlich Verladung und ausschließlich Verpackung und Entladung oder beim mobilen Reparatureinsatz ab Servicefahrzeug. Alle Preisangaben gelten zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
7. Für alle Lieferungen und Leistungen gelten unsere Preislisten in der zum Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung gültigen Fassung, es sei denn, etwas Abweichendes ist schriftlich vereinbart.

III. Zahlungsbedingungen

8. Alle Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig. Wir behalten uns vor, die Rechnung auch auf elektronischem Wege zu erstellen und zu übersenden. Wir sind berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 10%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen.
9. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn die Gegenforderung ist unstreitig oder rechtskräftig festgestellt.

IV. Eigentumsvorbehalt

10. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen unser Eigentum (Vorbehaltsware).
11. Verpfändung und Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind nicht zulässig.
12. Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr verarbeiten i. S. v. § 950 BGB und weiterveräußern, solange er nicht in Verzug ist.
13. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig.
14. Übersteigt der Wert der uns gewährten Sicherheiten die gesicherten Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 50 %, geben wir auf Verlangen nach unserer Wahl ganz oder zum Teil Sicherheiten frei.
15. Der Kunde versichert die Vorbehaltsware gegen die üblichen Risiken und verwahrt unentgeltlich für uns.
16. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verbundenen oder vermischten Sachen. Erfolgte die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum einräumt; wir nehmen bereits jetzt die Übertragung des Miteigentums an. Für die durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstehende neue Sache gelten die für Vorbehaltsware geltenden Bedingungen.
17. Alle bezüglich der Vorbehaltsware aus der Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung entstehenden Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, tritt der Kunde sicherungshalber bereits jetzt in vollem Umfang an uns ab. Der Kunde ist jedoch berechtigt, diese im eigenen Namen für unsere Rechnung einzuziehen, solange wir die Einzugsermächtigung nicht wegen Zahlungsverzug des Kunden widerrufen.
18. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, weist der Kunde auf unser Eigentum hin und benachrichtigt uns unverzüglich. Für alle uns in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten haftet der Kunde.
19. Gerät der Kunde mit einer fälligen Zahlung ganz oder zu einem erheblichen Teil mehr als zehn Tage in Verzug und ist eine von uns gesetzte angemessene Zahlungsfrist erfolglos verstrichen, können wir vom Kunden Herausgabe der Vorbehaltsware verlangen, auch ohne zuvor den Rücktritt vom Vertrag erklärt zu haben. Gleiches gilt, wenn über das Vermögen des Kunden Insolvenzantrag gestellt und nicht binnen 10 Tagen zurückgenommen wird.
20. Kommt der Kunde unserem Herausgabeverlangen nicht nach oder drohen Verlust oder Untergang der Vorbehaltsware, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen. Hierzu dürfen wir den Standort der Vorbehaltsware betreten. Rücknahmekosten trägt der Kunde.
21. Zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir freihändig und bestmöglich verwerten. Soweit der Erlös unsere gesicherte Forderung übersteigt, steht er dem Kunden zu.

V. Mängel

22. Der Kunde hat die Ware / Werkleistung unverzüglich nach Eingang / Werkerstellung zu untersuchen. Erkennbare Mängel sind uns innerhalb von 3 Tagen nach Eingang der Ware oder der Erbringung der Werkleistung oder – wenn sich der Mangel erst später zeigt – innerhalb von 3 Tagen ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Geschieht dies nicht, gilt die Ware /Werkleistung als genehmigt und abgenommen. Die Ware / Werkleistung gilt jedoch spätestens zehn Tage nach Lieferung / Erstellung als abgenommen (§ 640 BGB), wenn der Kunde nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe eines Mangels die Abnahme verweigert.
23. Unsere Gewährleistung wegen Mängel ist zunächst auf die Nacherfüllung / Nachbesserung beschränkt. Der Kunde muss uns ausreichend Gelegenheit zur Nacherfüllung geben.
24. In dringenden Fällen, etwa zur Wahrung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, darf der Kunde den Mangel selbst beheben oder durch Dritte beheben lassen. Der Kunde hat uns unverzüglich über die Durchführung der Arbeiten zu informieren.
25. Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für eigene oder fremde Mängelbeseitigung ist auf den Kaufpreis bzw. der Werkpreis beschränkt.
26. Ist die Nacherfüllung zweimal fehlgeschlagen, ist der Kunde berechtigt, die Gegenleistung zu mindern oder – bei wesentlichen Mängeln – vom Vertrag zurückzutreten; dieses Rücktrittsrecht besteht nicht bei Einbauten oder Werkleistungen.
27. Ausgetauschte durch uns gelieferte oder eingebaute Teile sind stets unverzüglich an uns herauszugeben.
28. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang oder bei Werkleistungen ab Abnahme.

VI. Haftung

29. Unsere Haftung für Mängel und Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen, wenn
a. Die gelieferte Ware vom Kunden oder von ihm beauftragten Dritten nicht sachgerecht gelagert, eingebaut, in Betrieb genommen oder genutzt wurde;
b. beim Verkauf oder Einbau gebrauchter Waren, es sei denn, wir haben unsere Einstandspflicht für eventuelle Mängel ausdrücklich schriftlich erklärt;
c. bei natürlichem Verschleiß;
d. bei nicht ordnungsgemäßer Wartung oder bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel;
e. bei Schäden, die durch Reparaturen oder sonstige Arbeiten Dritter entstehen, die von uns nicht ausdrücklich genehmigt wurden.
30. Unsere Haftung für Schäden einschließlich eventueller Ein- und Ausbaukosten und gleich aus welchem Rechtsgrund, beschränkt sich stets auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit; dies gilt auch für unsere Erfüllungsgehilfen oder Vertreter.
31. Sofern durch Pirtek ausnahmsweise erste Maßnahmen zur Eindämmung von Ölverschmutzungen im Sinne der Gefahrabwehr neben der Durchführung des Auftrags ergriffen wurden, erfolgt dies ohne jegliche Gewährleistung und entbindet den Auftraggeber keinesfalls von der Pflicht, die notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung zu ergreifen.
32. Wir haften für Schäden nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Kunde vertraut hat und auch vertrauen durfte.
33. Unsere Haftung ist stets auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt; die zu ersetzende Schadenshöhe ist dabei auf das Fünffache des vereinbarten – soweit dieser noch nicht feststeht, auf den gemäß Bestellung typischen – Kauf- oder Werkpreises beschränkt.
34. Soweit eine bestehende Versicherung des Kunden den entstandenen Schaden ersetzt, ist unsere Haftung auf den nicht durch den Versicherer gedeckten Schaden begrenzt.
35. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht
a. bei Vorsatz von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen bzw. Vertretern;
b. bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
c. bei zwingender Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz.
Soweit ein Anspruch des Kunden auf § 445a BGB gestützt wird, haften wir nur in dem Rahmen, wie wir unserer Vorlieferanten in Rückgriff nehmen konnten. Der Kunde kann verlangen, dass wir unsere Ansprüche gegen Vorlieferanten an ihn abtreten.

VII. Datenschutz

36. Daten aus der Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Kunden werden zur Erfüllung und Abwicklung der Vertragsbeziehung von uns sowie von den mit uns verbundenen und kooperierenden Unternehmen des Pirtek-Verbundes sowie den insoweit beauftragten Dienstleistern erhoben, verarbeitet, übermittelt bzw. genutzt. Personenbezogene Daten werden ausschließlich für interne Zwecke erhoben, verarbeitet, übermittelt bzw. genutzt. Eine Weitergabe an Dritte außerhalb des Pirtek-Verbundes ist ausgeschlossen.
VIII. Gerichtsstand / Anwendbares Recht
37. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen. Gerichtsstand im Verkehr mit Kaufleuten ist unser umseitig angegebener Sitz. Wir sind jedoch nach unserer Wahl auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.

Stand 04_2019